Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 318 Absatz 1a HGB
(1a)
1
Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
verlängert sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
durchgeführtes Auswahl- und Vorschlagsverfahren vorausgeht.
2
Werden ab dem in Satz 1 genannten elften Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
auf 24 Jahre.
§ 319 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (
§ 267 Abs. 2
) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a Abs. 1
können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
Verweis auf
§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 HGB
von
§ 341k Absatz 1 Satz 2 HGB