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§ 318 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
§ 318 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.
Verweis auf
§ 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB
von
§ 341k Absatz 2 Satz 2 HGB