§ 6 URV
§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:
1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
5.
Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
6.
Verfügbarkeit der Dokumentenarten "Aktueller Ausdruck (AD)", "Chronologischer Ausdruck (CD)", "Historischer Ausdruck (HD)", "Unternehmensträgerdaten (UT)" und "Dokumentenansicht (DK)" zu dem jeweiligen Unternehmen.
2Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
§ 7 URV
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:
1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz des Unternehmens,
5.
Gegenstand der Bekanntmachung,
6.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
7.
Tag der Bekanntmachung,
8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.
2§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 URV
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
4.
Gegenstand der Bekanntmachung,
5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
6.
Tag der Bekanntmachung,
7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
2§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.