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§ 6 Satz 2 URV
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Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (
§ 9 Abs. 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
Verweis auf
§ 6 Satz 2 URV
von
§ 7 Satz 2 URV