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§ 11 Satz 1 URV
1
Daten im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 9
des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 10
des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln.
Verweis auf
§ 11 Satz 1 URV
von
§ 4 Satz 2 URV