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§ 5 Absatz 4 TGV
(4)
1
Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des
§ 8
des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
2
§ 4 Absatz 2
des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 5
: Zur Anwendung vgl. DBeglG
§ 2 Abs. 2
Buchst. b +++)
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 TGV
von
§ 3 Absatz 3 Satz 1 TGV