Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 487 Absatz 1 StPO
(1)
1
Die nach den
§§ 483 bis 485
gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist.
2
§ 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3
gelten entsprechend.
3
Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3
genannten Zwecke erforderlich sind.
Verweis auf
§ 487 Abs. 1 StPO
von
§ 488 Absatz 1 Satz 1 StPO