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§ 479 Absatz 1 StPO
(1) Auskünfte nach den
§§ 474 bis 476
und Datenübermittlungen von Amts wegen nach
§ 477
sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 479 Absatz 2 StPO
(2)
1
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren
§ 161 Absatz 3
entsprechend.
2
Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
1.
zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,
2.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,
3.
für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
4.
nach Maßgabe des
§ 476
.
3
§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3
bleiben unberührt.
§ 485 Satz 3 StPO
3
Eine Nutzung für die in
§ 484
bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.
Verweis auf
§ 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 StPO
von
§ 487 Absatz 1 Satz 2 StPO