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§ 161 Absatz 3 StPO
(3)
1
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
2
§ 100e Absatz 6 Nummer 3
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 161 Absatz 3 StPO
von
§ 479 Absatz 2 Satz 1 StPO