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§ 100i Absatz 2 Satz 2 StPO
Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
§ 108 Absatz 2 StPO
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach
§ 218
des Strafgesetzbuches unzulässig.
§ 108 Absatz 3 StPO
(3) Werden bei einer in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach
§ 353b
des Strafgesetzbuches handelt.
Verweis auf
§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 StPO
von
§ 479 Absatz 2 Satz 3 StPO