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§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Verweis auf
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
von
§ 108 Absatz 3 Satz 1 StPO