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§ 477 Absatz 2 Nummer 1 StPO
1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Nummer 8
des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
§ 477 Absatz 2 Nummer 3 StPO
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
Verweis auf
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 StPO
von
§ 487 Absatz 1 Satz 3 StPO