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§ 406i Absatz 1 StPO
(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den
§§ 406d bis 406h
folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:
1.
sie können nach Maßgabe des
§ 158
eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
2.
sie können sich unter den Voraussetzungen der
§§ 395 und 396
oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei
a)
nach
§ 397a
beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
b)
nach Maßgabe des
§ 397 Absatz 3
und der
§§ 185 und 187
des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;
3.
sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der
§§ 403 bis 406c
und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
4.
sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;
5.
sie können nach Maßgabe des
§ 155a
eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.
Verweis auf
§ 406i Absatz 1 StPO
von
§ 406l Satz 1 StPO