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§ 397 Absatz 3 StPO
(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des
§ 187 Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Verweis auf
§ 397 Absatz 3 StPO
von
§ 406i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StPO