1.
sie können nach Maßgabe des
§ 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
2.
sie können sich unter den Voraussetzungen der
§§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei
nach
§ 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
nach Maßgabe des
§ 397 Absatz 3 und der
§§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;
3.
sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der
§§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
4.
sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;
5.
sie können nach Maßgabe des
§ 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.