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§ 154a Absatz 1 StPO
(1)
1
Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
2
§ 154 Abs. 1 Nr. 2
gilt entsprechend.
3
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
§ 154a Absatz 2 StPO
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
Verweis auf
§ 154a Absatz 1 oder 2 StPO
von
§ 395 Absatz 5 Satz 2 StPO