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§ 154 Absatz 1 Nummer 2 StPO
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
Verweis auf
§ 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO
von
§ 154a Absatz 1 Satz 2 StPO