1.
2.
den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
4.
5.
6.
§ 142 des Patentgesetzes,
§ 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den
§§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den
§§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes,
§ 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie,
§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und
§ 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.