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§ 241a StPO
§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2)
1
Die in
§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
2
Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3)
§ 241 Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 241a StPO
von
§ 168c Absatz 2 Satz 4 StPO