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§ 241 Absatz 2 StPO
(2) In den Fällen des
§ 239 Abs. 1
und des
§ 240 Abs. 2
kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
Verweis auf
§ 241 Abs. 2 StPO
von
§ 241a Absatz 3 Satz 1 StPO