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§ 240 Absatz 1 StPO
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
§ 240 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.
Verweis auf
§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO
von
§ 241a Absatz 2 Satz 1 StPO