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§ 111 StGB
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3
) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (
§ 26
) bestraft.
(2)
1
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 111 StGB
von
§ 5 Satz 1 Nummer 5a Buchstabe a StGB