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§ 49 Absatz 1 Nummer 2 StGB
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
Verweis auf
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB
von
§ 111 Absatz 2 Satz 2 StGB