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§ 26 StGB
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Verweis auf
§ 26 StGB
von
§ 111 Absatz 1 Satz 1 StGB