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§ 18 SolvV
§ 18 IMM-Eignungsprüfung
(1)
1
Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes.
2
Die Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
(2)
1
Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis.
2
Absatz 1 gilt entsprechend.
3
Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann.
4
Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.
Fußnote
(+++
§ 18
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1
+++)
(+++
§ 18 Abs. 2 Satz 1
Kursivdruck: Überflüssiges Wort +++)
Verweis auf
§ 18 SolvV
von
§ 18 Absatz 2 Satz 5 SolvV