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§ 120 Absatz 2 SAG
(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach
§ 114
abgeschlossen hat, so
1.
wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;
2.
wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte;
3.
gelten während des Beurteilungszeitraums die in den
§§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a
des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach
§ 107
.
§ 120 Absatz 3 SAG
(3)
1
Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß
§ 2c
des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach
§ 107
untersagt.
2
Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach
§ 107
, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach
§ 107
übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.
3
Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
§ 120 Absatz 4 SAG
(4)
1
Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++
§ 120 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 121 Abs. 3 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 120 Absatz 2 bis 4 SAG
von
§ 100 Absatz 5 Satz 1 SAG