Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 120 Absatz 3 SAG
(3)
1
Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß
§ 2c
des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach
§ 107
untersagt.
2
Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach
§ 107
, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach
§ 107
übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.
3
Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
Verweis auf
§ 120 Abs. 3 SAG
von
§ 120 Absatz 4 Satz 2 SAG