§ 31 SAG
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
(1) 1Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. 2Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) 1Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)