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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 31

Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1.
2Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) 1Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)