(6a)
1Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung durch den Sachwalter anordnen, es sei denn, es ist nach den Umständen zu erwarten, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
2Falls eine solche von der Bundesanstalt beantragte Anordnung dem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, widerspricht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der von der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten Tatsachen.
3Im Verfahren der Eigenverwaltung bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 (Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Befugnisse nicht beschränken.
4Die Stellung des Beirats nach
§ 31 Absatz 6a bleibt unberührt.
5Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne des
§ 270f Absatz 2 der Insolvenzordnung und des vorläufigen Sachwalters im Sinne des
§ 270b Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung ist die Bundesanstalt zu hören.
6Neben den gemäß
§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Insolvenzordnung Antragsberechtigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung oder der vorläufigen Eigenverwaltung zu beantragen.
7§ 270c Absatz 5, die
§§ 270d, 270f Absatz 1 und die
§§ 276a, 278 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten nicht.