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§ 31 Absatz 6a PfandBG
(6a)
1
Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen.
2
Der Beirat berät den Sachwalter.
3
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4
Der Sachwalter kann die Mitglieder abberufen und neue Mitglieder berufen.
5
Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gilt
§ 31a Absatz 1 und 2
entsprechend.
6
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Verweis auf
§ 31 Absatz 6a PfandBG
von
§ 30 Absatz 6a Satz 4 PfandBG