Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 270b Absatz 1 Satz 1 InsO
(1)
1
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die
§§ 274 und 275
anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Verweis auf
§ 270b Absatz 1 Satz 1 InsO
von
§ 30 Absatz 6a Satz 5 PfandBG