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§ 91 OWiG
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten
§ 451 Abs. 1 und 2
, die
§§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459
der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch
§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2
sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Verweis auf
§ 91 OWiG
von
§ 92 Satz 1 OWiG