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§ 82 Absatz 1 OWiG
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
§ 83 Absatz 2 OWiG
(2)
1
Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt.
2
Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (
§§ 344 bis 347
der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach
§ 79 Abs. 1 Satz 2
bedarf es jedoch nicht.
3
Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach
§ 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80
zulässig.
Verweis auf
§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 OWiG
von
§ 91 Satz 1 OWiG