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§ 459 StPO
§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459 StPO
§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459g Absatz 1 StPO
(1)
1
Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird.
2
Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
§ 459g Absatz 2 StPO
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die
§§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2
entsprechend.
Verweis auf
§§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 StPO
von
§ 91 Satz 1 OWiG