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§ 459 StPO
§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459a StPO
§ 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (
§ 42
des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2)
1
Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach
§ 42
des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
2
Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3)
1
Entfällt die Vergünstigung nach
§ 42 Satz 2
des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2
Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4)
1
Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens.
2
Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
§ 459c Absatz 1 StPO
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
§ 459c Absatz 2 StPO
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
Verweis auf
§§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 StPO
von
§ 459g Absatz 2 Satz 1 StPO