1.
Eine Verwendung der nach den
§§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des
§ 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;