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§ 25d Absatz 3 Satz 1 KWG
(3)
1
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das bedeutend im Sinne des
§ 1 Absatz 3c
ist, kann nicht sein,
1.
wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;
2.
wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
3.
wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
4.
wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
§ 25d Absatz 3 Satz 2 KWG
2
Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß
§ 10a Absatz 2 Satz 2
sind oder nach
§ 12 Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist.
Verweis auf
§ 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 KWG
von
§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KWG