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§ 12 Absatz 2 FKAG
(2)
1
Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland und hat die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz im Inland, bestimmt die Bundesanstalt ein beaufsichtigtes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglomerats.
2
Abweichend hiervon kann die Bundesanstalt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglomerats bestimmen.
3
Die Bundesanstalt berücksichtigt neben der Struktur des Finanzkonglomerats auch, ob die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder die Versicherungsbranche stärker im Sinne des
§ 8 Absatz 2
vertreten ist.
4
Das zu bestimmende Unternehmen ist vorab anzuhören.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 FKAG
von
§ 25d Absatz 3 Satz 2 KWG