Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10a Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Übergeordnetes Unternehmen ist das Unternehmen, das nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
die Konsolidierung vorzunehmen hat.
Verweis auf
§ 10a Absatz 2 Satz 2 KWG
von
§ 25d Absatz 3 Satz 2 KWG