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§ 22 InstitutsVergV
§ 22 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
(1)
1
Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von
§ 20
in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
§ 20
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
2
§ 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3
gelten entsprechend.
(2)
1
Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von
§ 20
in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
§ 20
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
2
Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden.
3
§ 20 Absatz 6
gilt entsprechend.
(3)
1
Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt
§ 7
entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 22
: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 28 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 22 InstitutsVergV
von
§ 22 Absatz 3 Satz 2 InstitutsVergV