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InstitutsvergütungsverordnungVerweise

§ 22

Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung

InstitutsVergV

Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist

(1) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
(2) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
2Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden.
3§ 20 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 22: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)