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§ 299 InsO
§ 299 Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach den
§§ 296, 297, 297a oder 298
versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 300a InsO
§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
(1)
1
Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des
§ 300 Absatz 2 Satz 1
erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.
2
Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
(2)
1
Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten.
2
Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des
§ 89
keine Anwendung.
3
Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
(3)
1
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
2
§ 293
gilt entsprechend.
Verweis auf
§§ 299 und 300a InsO
von
§ 300 Absatz 2 Satz 4 InsO