Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 300 Absatz 2 Satz 1 InsO
(2)
1
Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Verweis auf
§ 300 Absatz 2 Satz 1 InsO
von
§ 300a Absatz 1 Satz 1 InsO