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§ 293 InsO
§ 293 Vergütung des Treuhänders
(1)
1
Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
2
Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2)
§ 63 Abs. 2
sowie die
§§ 64 und 65
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 293 InsO
von
§ 300a Absatz 3 Satz 2 InsO