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§ 267 Absatz 3 InsO
1
(3)
§ 31
gilt entsprechend.
2
Soweit im Falle des
§ 263
das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die
§§ 32 und 33
entsprechend.
Verweis auf
§ 267 Abs. 3 InsO
von
§ 268 Absatz 2 Satz 2 InsO