1.
im Falle des
§ 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2.
im Falle des
§ 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3.
im Falle des
§ 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.