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§ 263 InsO
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.
2
§ 81 Abs. 1 und § 82
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 263 InsO
von
§ 267 Absatz 3 Satz 2 InsO