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§ 128 InsO
§ 128 Betriebsveräußerung
(1)
1
Die Anwendung der
§§ 125 bis 127
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll.
2
An dem Verfahren nach
§ 126
ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
(2)
1
Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach
§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder die gerichtliche Feststellung nach
§ 126 Abs. 1 Satz 1
auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
Fußnote
§ 128
: (+++ Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v. 25.9.1996 I 1476 (WFArbRG) +++)
Verweis auf
§ 128 InsO
von
§ 128 Absatz 2 Satz 2 InsO