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§ 125 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InsO
1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
Verweis auf
§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO
von
§ 128 Absatz 2 Satz 1 InsO